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Die Haftung des U-Bahn-Betreibers (§ 1 Abs. 1 HaftPflG) und des Fahrers (§ 823 BGB) für einen Unfall mit einer Fußgängerin, die beim Überqueren einer Fußgängerfurt von einem U-Bahnzug erfasst und schwer verletzt wird, kann bei überhöhter Geschwindigkeit des Zuges und Verstoß gegen interne Dienstanweisungen/StVO gegeben sein. Ein Mitverschulden der Fußgängerin von 1/3 ist zu berücksichtigen, wenn sie die Fußgängerfurt trotz erkennbar herannahenden U-Bahnzuges zu überqueren versucht, anstatt das Einfahren abzuwarten. Die Entscheidung befasst sich zudem mit der Bemessung von Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente bei schwersten unfallbedingten Verletzungen (Beinamputation). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |