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In der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf einen Teil des Kraftstofftanks liegt jedenfalls nicht mehr als eine unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, so dass der Käufer schon deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Eine Abweichung von nicht einmal 10% im Hinblick auf die Anzeige der Restreichweite und nicht einmal 5% im Hinblick auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit durch die Kraftstoffpumpe stellt eine lediglich unerhebliche Pflichtverletzung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |