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Bei Mega-Light-Wechselanlagen muss in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens beurteilt werden, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht. Eine statistische Betrachtung ist für die Frage einer Verkehrsgefährdung im Einzelfall nicht zugänglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |