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Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, wenn der Antragsteller aufgrund nicht überwundenen Alkoholmissbrauchs zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Dies ist insbesondere nach einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (hier: 2,29 ‰ mit dem Fahrrad) anzunehmen, da bei Werten um oder über 1,5 ‰ ein chronischer Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und dem Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |