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Die Ausnahme vom Mobilfunkverbot gemäß § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ist nicht gegeben, wenn der Motor eines Fahrzeugs mit Start-Stopp-Funktion lediglich durch das Betätigen der Bremse und anschließendes Herausnehmen des Ganges ausgeschaltet ist. Ein solcher Motor gilt nicht als im Sinne der Vorschrift bewusst und unmittelbar durch den Fahrzeugführer ausgeschaltet, da die Fahrt jederzeit durch bloße Betätigung des Gaspedals fortgesetzt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |