Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 22.08.2013: Zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Fahndungsausschreibung im SIS und behauptetem Vorschaden des Fahrzeugs




Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.08.2013 - 37 O 88/12) hat entschieden:

   Ein Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB liegt nicht vor, wenn die Ausschreibung eines Fahrzeugs im Schengen Information System lediglich ein vorübergehendes Nutzungshindernis darstellt und kein dauerhafter Rechtsverlust vorliegt. Auch stellt die fehlende Nutzungsmöglichkeit durch eine polizeiliche Untersagung nur ein vorübergehendes Nutzungshindernis dar. Eine Täuschung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs oder arglistiges Handeln des Verkäufers liegt nicht vor, wenn keine positive Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Mangel nachgewiesen werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Altschäden - Vorschäden
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Köln ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte konnte nicht erheblich bestreiten, dass das Fahrzeug von dem Kläger nicht zur Benutzung in Köln erworben worden ist. Der Kläger wohnt in Köln. Auch vermochte die Beklagte nicht erheblich zu bestreiten, dass der Kläger das Fahrzeug bestimmungsgemäß in Köln hat nutzen wollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Gegenteil.

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages vom 10.03.2011 gegen die Beklagte aus §§ 346, 437, 433 BGB zu.

Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande. Auch hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, wobei er in dem außergerichtlichen Rücktrittschreiben vom 27.01.2012 den Rücktritt nur auf die Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung gestützt hat. Soweit im Laufe des Rechtsstreits der Rücktritt auch auf einen (etwaig) verschwiegenen Vorschaden gestützt wird, ist dies als neue Rücktrittserklärung anzusehen.

Ein Grund, der den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde, besteht nicht.

Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ein Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Sache dann frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Unter dem Begriff der Rechte Dritter im Sinne von § 435 BGB fallen öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Beschlagnahme, sofern diese tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (BGH, Urt. v. 18.02.2004 - VIII ZR 78/03 zu § 434 BGB a. F.). Ein nur vorübergehender Rechtsverlust genügt allerdings nicht, um einen Rechtsmangel anzunehmen (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.11.2006 - 2 O 237/06; Palandt/Weidenkaff, 72. Auflage, § 435 Rn. 13). Anders wiederum ist es, wenn das Fahrzeug gestohlen worden sei, so dass der Käufer auch gutgläubig kein Eigentum erwerben kann. Danach liegt kein Rechtsmangel vor. Der Kläger bleibt darlegungs- und beweisfällig. Zwischen den Parteien ist die Historie des Fahrzeugs streitig. Während der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei im Mai 2009 in Italien unter Androhung von Gewalt durch Vorhalten einer Waffe gestohlen worden, behauptet die Beklagte, das Fahrzeug habe zu dieser Zeit in den Verkaufsräumen in Deutschland gestanden. Als der Firma G3 der Aufenthaltsort des Fahrzeugs bekannt geworden ist, hat sie ein Herausgabeverlangen gestellt. Bis heute hat sie das Fahrzeug jedoch nicht abgeholt, so dass Zweifel daran angebracht sind, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich um das Fahrzeug handelt, das der Firma G3 abhanden gekommen sein soll. Auch ist die in Deutschland erfolgte Sicherstellung des Fahrzeugs aufgehoben worden. Die Ausschreibung im Schengen Information System stellt schließlich auch kein dauerhaftes Hindernis der Zulassung des Fahrzeugs dar. Die Eintragung in das Schengen Information System ist rückgängig zu machen. Auch handelt es sich nicht um ein dauerhaftes Hindernis, da das Fahrzeug bereits in Deutschland auf den Kläger zugelassen worden war, obwohl es zu dieser Zeit ebenfalls zur Fahndung ausgeschrieben worden war.

Ferner stellt die fehlende Nutzungsmöglichkeit durch den Kläger aufgrund der polizeilichen Untersagung durch die Polizei vom 05.01.2012 keinen Rechtsmangel dar. Wiederum handelt es sich nicht um ein dauerhaftes Verbot der Benutzung, sondern nur um ein vorübergehendes Nutzungshindernis.

Auch fehlt es an einer Täuschung über die angeblich fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Der Kläger bezieht sich zum Nachweis, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden aufgewiesen haben soll, auf die Rechnung der Firma T1 vom 18.07.2008. Aus dieser Rechnung lässt sich zwar entnehmen, dass sowohl die Motorhaube als auch der vordere Stoßfänger ausgebaut und gespachtelt worden sind, was grundsätzlich für ein Unfallereignis sprechen kann. Allerdings lässt sich der Rechnung auch entnehmen, dass die genannten Bauteile wiederum in das Fahrzeug eingebaut worden sind. Der Rechnung lässt sich nicht entnehmen, dass umfangreiche Reparaturmaßnahmen, die unfallbedingt sein sollen, stattgefunden haben. Demgegenüber hat sich die Beklagte darauf berufen, es habe sich um übliche Ausbesserungsarbeiten hinsichtlich von Lackschäden gehandelt. Dem ist der Kläger nicht mehr erheblich entgegengetreten.

Schließlich ist der Beklagten auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB anzulasten. Nach dieser Vorschrift verpflichtet das Schuldverhältnis jeden Teil nach seinem Inhalt zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Beklagte hat nicht arglistig gehandelt.

Nach der Rspr verschweigt arglistig, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGH, Urt. v. 12.03.1992 - VII ZR 5/91). Arglist kann nicht schon dann angenommen werden, wenn eine positive Kenntnis von einem Mangel nicht nachgewiesen werden kann, der Mangel für einen Fachkundigen jedoch auf der Hand liege (BGH, Urt. v. 12.10.2006 - VII ZR 272/05). Denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Umstand verschweigt. Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird. Nach diesen Grundsätzen liegt Arglist nicht vor. Zwar hat die Beklagte mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger im März 2011 im Jahr 2009/2010 korrespondiert. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte sei auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im März 2011 noch davon ausgegangen, habe also positive Kenntnis gehabt, dass das Fahrzeug noch zur Fahndung ausgeschrieben sei. Der Kläger konnte nicht widerlegen, dass die Beklagte sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt/Main, mit welchem der dortige Ermittlungsrichter die Sicherstellung des Fahrzeugs mangels einer Vortat in Italien abgelehnt hat, davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten hat verkauft werden können. Soweit sich die Beklagte am 28.04.2011 wiederum an die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main gewandt hat, da sie - die nach dem Vortrag des Klägers bereits vorliegende - Gebrauchtwagengarantie nicht habe erhalten können, mit dem Anliegen, ob das Fahrzeug noch zur Fahndung im Schengen Information System ausgeschrieben sei und um Löschung der Eintragung nachgesucht hat, hatte sie von dem Umstand der Eintragung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Kenntnis. Relevant für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch der Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der Beklagten auf den Kläger. Dieser lag jedoch spätestens am 11.04.2011 mit der Übergabe des Fahrzeugs und mithin vor der Kenntniserlangung vor.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Löschung des Fahrzeugs aus der Fahndungsliste zu erreichen. Zwar hat die Beklagte gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dies hat die Beklagte indes getan. Sachmängel liegen nicht vor. Soweit ein Rechtsmangel in Betracht kommt, ist dieser nur vorübergehender Natur und mithin nicht als Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB anzusehen.

Die weiteren Klageanträge bleiben mangels Berechtigung des Klägers zum Rücktritt vom Kaufvertrag vom 10.03.2011 gleichfalls ohne Erfolg.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 130.040,66 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/37_O_88_12_Urteil_20130822.html - DE:LGK:2013:0822.37O88.12.00

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