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Ein Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB liegt nicht vor, wenn die Ausschreibung eines Fahrzeugs im Schengen Information System lediglich ein vorübergehendes Nutzungshindernis darstellt und kein dauerhafter Rechtsverlust vorliegt. Auch stellt die fehlende Nutzungsmöglichkeit durch eine polizeiliche Untersagung nur ein vorübergehendes Nutzungshindernis dar. Eine Täuschung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs oder arglistiges Handeln des Verkäufers liegt nicht vor, wenn keine positive Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Mangel nachgewiesen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |