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Der Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagte sein Fahrzeug beim Öffnen der Beifahrertür beschädigt hat. Widersprüchliche Zeugenaussagen und das bloße Ausschließen der eigenen Verursachung durch andere Mitfahrer reichen nicht aus, um die Täterschaft des Beklagten zu beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |