Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 21.08.2013: Beweislast für Fahrzeugschaden beim Aussteigen




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.08.2013 - 31 C 4435/12) hat entschieden:

   Der Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagte sein Fahrzeug beim Öffnen der Beifahrertür beschädigt hat. Widersprüchliche Zeugenaussagen und das bloße Ausschließen der eigenen Verursachung durch andere Mitfahrer reichen nicht aus, um die Täterschaft des Beklagten zu beweisen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Türöffner-Unfälle
und
Haftung bei einem Taxi-Fahrgast bzw. Beifahrer, der eine Fahrzeugtür öffnet


Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 24.10.2012 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


I. Durch den zulässigen Einspruch des Klägers ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurück versetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.109,90 € (= 912,90 € + 172,00 € + 25,00 €) wegen des Unfalls vom 09.09.2011.Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagte sein Fahrzeug am 09.09.2011 beim Öffnen der Beifahrertür beschädigt hat. Der von ihm benannte Zeuge B2 hat dies nicht bestätigt. Er erklärte, nicht zu wissen, wer den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers verursacht habe. Es könne ebenso gut der weitere Mitfahrer mit Vornamen B4 gewesen sein. Er habe den Schadenshergang nicht beobachtet. Diese Aussage entspricht auch seiner Aussage in der Strafakte der Staatsanwaltschaft E (Az. 40 Js #####/####). Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob der Zeuge B2 gegenüber Herrn H der B AG behauptet hat, der Beklagte habe den Schaden beim Aussteigen verursacht. Angesichts der Widersprüchlichkeit zu seiner Zeugenaussage vor Gericht und gegenüber der Polizei kann hierdurch die Täterschaft des Beklagten nicht bewiesen werden.Der Zeuge N hat ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen können, dass der Beklagte den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat. Er erklärte ausdrücklich, dies nicht beobachtet zu haben. Andererseits schloss er zwar seine eigene Verursacherschaft aus, das Gericht kann jedoch hierdurch nicht die gesicherte Überzeugung gewinnen, dass der Schaden dann von dem Beklagten verursacht worden sein muss. Denn dieser schließt ebenso wie der Zeuge N seine Verursacherschaft aus. Es spricht nichts dafür, der Aussage des Zeugen N mehr Glauben zu schenken. Zudem hat der Zeuge C entsprechend dem Vortrag des Beklagten anschaulich bekundet, dass der Zeuge N beim Aussteigen auf der Beifahrerseite mit der Tür gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen sei.Der Kläger kann daher von dem Beklagten keinen Ersatz für die verauslagten Reparaturkosten in Höhe von 912,90 €, keinen Nutzungsausfall in Höhe von 172,00 € und keine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € verlangen.

2. Dementsprechend kann er auch von dem Beklagten keine Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.190,00 € verlangen.

3. Ein Anspruch auf Freistellung von 155,30 € vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen besteht daher ebenfalls nicht gegen den Beklagten.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 1.109,00 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2013/31_C_4435_12_Urteil_20130821.html - DE:AGD:2013:0821.31C4435.12.00

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