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Ausgleichsansprüche des Versicherers gemäß § 116 VVG gegen den Versicherungsnehmer können nur innerhalb eines bestehenden Gesamtschuldverhältnisses zuerkannt werden. Ein Versicherungsnehmer, der kein Halter im Sinne von § 7 StVG ist, ist dem geschädigten Dritten nach einem Verkehrsunfall nicht ersatzpflichtig und kann daher nicht in den Gesamtschuldnerregress einbezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |