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Eine Abtretung ist nur dann wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar wird, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. Dem Bestimmheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis ist in diesen Fällen nur dann Genüge getan, wenn erkennbar ist, auf welche konkrete Forderung sich die Abtretung in welcher Höhe bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |