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Die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten kann vom Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden, wobei sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage in Betracht kommen. Die Schwacke-Liste ist als Schätzgrundlage heranzuziehen, wenn sie nicht durch konkrete Tatsachen, wie deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote im konkreten Zeitraum und am Ort der Anmietung, erschüttert wird. Bei der Berechnung sind Wochen- und Tagespreise zugrunde zu legen, nicht eine Quotelung des Wochenpreises. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |