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Die Übertragung der Pflicht zur Schnee- bzw. Glatteisräumung auf den Mieter im Dauernutzungsvertrag in Verbindung mit der Hausordnung ist wirksam, auch wenn nur Erdgeschossmieter aufgrund ihrer räumlichen Nähe zur zu bearbeitenden Fläche herangezogen werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die Überbürdung des Haftungsrisikos liegt nicht vor. Der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, bei starkem Frost das Wasser im Keller abzusperren und die Leitungen zu entleeren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |