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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist unzulässig, wenn er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und keine unzumutbaren Nachteile dargelegt werden, die eine solche Vorwegnahme rechtfertigen würden. Es fehlt zudem an einem Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass er unabdingbar auf einen Führerschein angewiesen ist. Des Weiteren mangelt es an einem Anordnungsanspruch, wenn Zweifel an der Eignung aufgrund eines anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |