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Eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist nur dann wirksam bekannt gegeben, wenn sie dem Betroffenen selbst oder einem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt wird. Ein früheres Anwaltsmandat, das sich auf ein abgeschlossenes Entziehungsverfahren bezog, erstreckt sich nicht auf ein neues Verwaltungsverfahren, auch wenn die Vollmacht eine Geltung für "Neben- und Folgeverfahren aller Art" vorsieht, sofern diese nicht unmittelbar mit dem ursprünglichen Verfahren in Verbindung stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |