|
Auf Parkplätzen, auf denen kein fließender Verkehr stattfindet, findet § 9 StVO keine unmittelbare, sondern nur eingeschränkte Anwendung; maßgeblich ist das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme, da jederzeit mit rangierenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Bei einer Kollision zweier Fahrzeuge beim Einparken auf einem Parkplatz ist der Unfall für beide Parteien nicht unabwendbar, wenn der rückwärtsfahrende Fahrer den nachfolgenden Pkw hätte sehen müssen und der nachfolgende Fahrer mit dem Rückwärtseinparken des Vorausfahrenden hätte rechnen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |