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Der Geschädigte ist bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten auf den günstigsten Mietpreis auf dem örtlich relevanten Markt bzgl. eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges zu verweisen, wobei die Schätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage der Fraunhofer-Liste erfolgt. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte ist angemessen und erstattungsfähig. Zusatzgebühren für Zustellung und Abholung sind nicht erstattungsfähig, wenn die Anmietung am Wohnort im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |