Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 16.07.2013: Zur Verwertbarkeit eines MPU-Gutachtens bei rechtswidriger Anordnung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber es vorgelegt hat




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.07.2013 - 14 K 7328/12) hat entschieden:

   Hat sich ein Fahererlaubnisinhaber einer angeordneten MPU gestellt und das Gutachten vorgelegt, so kommt es für die Verwertbarkeit des Gutachtens auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nicht an.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren
und
Freiwillige Beibringung eines MPU-Gutachtens und Aktenherausgabe
und
MPU-Gutachten-Anforderung und Verwaltungsverfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012. Sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das Gutachten der ABV vom 30. Juli 2012 erwiesen, das den Anforderungen der § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV genügt.

Die durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes mit Schreiben vom 11. Dezember 2011 mitgeteilten Verkehrsverstöße boten aus Sicht des Gerichts - unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Punktestand - bereits hinreichend Anlass für die Beklagte, den Kläger zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzufordern. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung kann hier jedoch dahinstehen. Denn wenn der Untersuchte das Gutachten vorlegt, hat sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von seitens der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Denn das von dem Kläger vorgelegte Gutachten stellt eine neue Tatsache dar, die selbstständige Bedeutung hat und keinem Verwertungsverbot unterliegt.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an dem gutachterlichen Ergebnis zu zweifeln. Die Begutachtung stammt von wissenschaftlichen Spezialisten der eigens für solche Begutachtungen geschaffenen Begutachtungsstellen und beruht auf dem laufenden Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Die Feststellungen sind nach dem im Gutachten vom 30. Juli 2012 wiedergegebenen Untersuchungsgespräch nachvollziehbar und belegen die abgegebene negative Prognose.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Bewertung und der Verwertbarkeit des Gutachten zur weiteren Begründung auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. November 2012 im Verfahren 14 L 1868/12 Bezug genommen.

Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung in der Verfügung vom 20. September 2012 war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - rechtmäßig. Die Gebührenfestsetzung und Auferlegung der Postzustellungskosten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_7328_12_Urteil_20130716.html - DE:VGD:2013:0716.14K7328.12.00

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