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Erhebt der Versicherer den Vorwurf der Unfallmanipulation, hat zunächst der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Führen die Beklagten den Indizienbeweis, dass der Kläger haftungsausschließend mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war, tritt das fahrlässige Verschulden des Unfallverursachers vollständig hinter der vorsätzlichen Verursachung durch den Kläger zurück, wodurch die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung entfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |