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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt sind, ohne dass ihr diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt wird. Auch die geltend gemachte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis kann bei der zwingenden Entziehung keine Berücksichtigung finden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |