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1. Die Haftung des Halters gemäß § 7 StVG und die Haftung des Fahrers gemäß § 18 StVG sind gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug - hier einen Mähdrescher - verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. 2. Eine Haftung des Fahrers eines Mähdreschers kommt jedoch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dieser auf einer Fahrstrecke, die aufgrund ihrer Breite eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr nicht zulässt, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen, z.B. ein Begleitfahrzeug, fährt. 3. Eine Haftung des Halters, der gleichzeitig Betriebsinhaber ist, kommt ebenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht, wenn dieser bei der Einsatzplanung und Streckenauswahl nicht dafür Sorge trägt, dass die Fahrzeuge ausreichend breite Strecken befahren oder hinreichend abgesichert sind. (Leitsätze des Gerichts) |