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Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld über bereits gezahlte 2.000,00 € hinaus konnte dem Kläger nicht zuerkannt werden, da die gezahlte Summe für die unfallbedingten Verletzungen als angemessen erachtet wurde und der Kläger den Beweis für weitere geltend gemachte Verletzungen (HWS-Distorsion, Innenmeniskus-Ruptur, posttraumatische Belastungsstörung) als Unfallfolge nicht erbrachte. Eine Schmerzensgeldrente kommt nur bei schwersten Dauerschäden in Betracht, bei denen der Verletzte die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu als schmerzhaft empfindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |