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Der Geschädigte muss sich bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Eine Unzumutbarkeit liegt im Regelfall nicht vor, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war und der Kläger nicht hinreichend dargelegt oder nachgewiesen hat, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |