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Ein sogenannter Minisattelzug, dessen zulässige Gesamtmasse unter 7,5 t liegt und dessen Zugmaschine keine Nutzlast von mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts aufweist, fällt nicht unter das Sonntagsfahrverbot gemäß § 30 StVO. Die Nichtbefolgung einer Weisung eines Polizeibeamten gemäß § 36 StVO ist nur dann bußgeldbewehrt, wenn die Anordnung aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erteilt wird, nicht jedoch, wenn sie lediglich der Durchsetzung allgemeiner Regeln wie dem Sonntagsfahrverbot dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |