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Das OLG Köln weist darauf hin, dass eine unfallbedingte Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose nicht als bewiesen angenommen werden kann, wenn der Kläger vor dem Unfall bestehende Beschwerden nicht aufklärend äußert und der Sachverständige seine Schlussfolgerung zur Aktivierung lediglich auf die Aktenlage und Angaben des Klägers stützt, ohne eigene entsprechende Feststellungen getroffen zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |