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OLG Köln v. 02.07.2013: Zum Nachweis der unfallbedingten Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose; Anforderungen an die Darlegung von Vorschäden




Das OLG Köln (Beschluss vom 02.07.2013 - 19 U 59/13) hat entschieden:

   Das OLG Köln weist darauf hin, dass eine unfallbedingte Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose nicht als bewiesen angenommen werden kann, wenn der Kläger vor dem Unfall bestehende Beschwerden nicht aufklärend äußert und der Sachverständige seine Schlussfolgerung zur Aktivierung lediglich auf die Aktenlage und Angaben des Klägers stützt, ohne eigene entsprechende Feststellungen getroffen zu haben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Altschäden - Vorschäden


Tenor:

I Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.03.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -10 O 302/11- gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe:


a. Davon, dass der Kläger im Anschluss an den Unfall Beschwerden aufgewiesen hat, die zuvor nicht bestanden haben, hat sich das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, nicht überzeugen können. Der Kläger hat am 06.11.2009, also nur kurze Zeit vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis am 25.11.2009, den Orthopäden Dr. N aufgesucht, um sich wegen Schmerzen am rechten Schultergelenk behandeln zu lassen, wie sich aus dem durch Dr. N ausgefüllten Fragebogen der Beklagten zu 2, Anlage K18, Bl. 82 ff. GA, ergibt, im Übrigen aber auch nicht streitig ist. Schon aus diesem Grund ist es also möglich, dass die beim Kläger unstreitig bestehende Arthrose schon vor dem Unfallereignis "aktiviert" war, also Beschwerden verursacht hat und nicht symptomlos war. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang moniert, dass sich der Kläger im Prozess hierzu nicht aufklärend geäußert hat.

Vielmehr hat er zunächst mit der Klageschrift (dort Seite 6, Bl. 6 GA) - fälschlicherweise - behauptet, dass sich durch eine beim Unfall erlittene Verletzung eine "schmerzhafte Gelenkarthrose" ausgebildet habe, obgleich ihm bewusst war, dass eine solche Gelenkarthrose bereits vor dem Unfall bestand, sie schließlich von seinem Orthopäden, Herrn Dr. N, diagnostiziert war und er sich eben wegen dieser in Behandlung befunden hatte. Zudem hat er mit dieser nicht zutreffenden Behauptung - entgegen seinem Vorbringen mit der Berufung - sehr wohl zum Ausdruck gebracht, dass vor dem Unfall Beschwerden nicht bestanden haben. Denn wenn dargelegt wird, dass durch den Unfall ein Schaden eingetreten sei, bedeutet dies, dass ein solcher vor dem Unfall nicht bestanden hat, anderenfalls man schon zur Verhinderung von Missverständnissen (§ 138 ZPO) verpflichtet ist, die zuvor bestehenden Schäden mitzuteilen.

Zudem hat der Kläger mit der Replik vom 15.09.2011 (dort Seite 2, Bl. 76 GA) vorgetragen, dass er den Arm vor dem Unfall vollständig habe bewegen können, nach dem Unfall allerdings nicht mehr. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Kläger vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter zu beklagen hatte, dies anderenfalls zur Vermeidung von Unklarheiten hätte mitgeteilt werden müssen.

Auch mit den weiteren Schriftsätzen vom 07.11. und 01.12.2011 hat der Kläger keinerlei Ausführungen dazu gemacht, welcher Art Schmerzen ihn dazu veranlasst haben, am 06.11.2009 den Orthopäden Dr. N aufzusuchen, um sich dort die rechte Schulter behandeln zu lassen.

Soweit der Kläger danach mit der Berufung (dort Seite 5, Bl. 287 GA) unter Bezugnahme auf die genannten Ausführungen in der Replik darlegt, nie behauptet zu haben, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, trifft das nach Vorhergesagtem gerade nicht zu.

b. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht weiter angenommen, dass auch unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. T eine Aktivierung der Arthrose nicht als bewiesen angenommen werden kann. Denn unabhängig von dem zuvor Ausgeführten hat der Sachverständige gerade nicht - wie aber vom Kläger erstinstanzlich und auch in der Berufung behauptet - feststellen können, dass aufgrund der unfallbedingten Kollision der Kläger eine (die bestehende Arthrose aktivierende) Schultereckgelenkssprengung bzw. eine Verrenkung der rechten Schulter erlitten hätte. In seinem schriftlichen Gutachten vom 26.10.2012 (Bl. 190 ff. GA) hat der Sachverständige nämlich angegeben, dass sich anhand der Röntgenbefunde das Vorliegen einer Schultergelenksarthrose rechts belegen lasse (dort Seite 9 f., Bl. 198 f. GA). Hingegen lasse sich radiologisch eine Schultereckgelenksprengung/Verrenkung des AC-Gelenks (= Schultergelenks) nicht feststellen (Seite 11 des Gutachtens, Bl. 200 GA). Gleichwohl hat der Sachverständige - nach diesen Feststellungen zweifelhaft - abschießend erklärt, dass "davon auszugehen" sei, "dass es durch den Unfall offenbar zu einer Aktivierung einer bereits vor dem Unfall bestehenden Arthrose" des rechten Schultergelenks gekommen sei.

Hiervon ist allerdings - auch insofern folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts - im Anschluss an die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.02.2013 nicht auszugehen. Denn dort hat der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage angegeben, dass er für sich nach Aktenlage den Schluss gezogen habe, dass sich die Beschwerden des Klägers aufgrund des Unfalls intensiviert hätten. Dabei hat der Sachverständige danach aufgrund der Aktenlage und den dortigen Angaben des Klägers unterstellt, dass sich dessen Beschwerden durch den Unfall verschlimmert hätten, ohne dass er selbst entsprechende Feststellungen getroffen hätte. Diese Aktenlage hat ihn danach dazu bewogen, den Schluss auf das Vorliegen einer traumabedingt aktivierten/intensivierten Arthrose zu ziehen.

Danach ist nicht dargelegt und bewiesen, dass die beim Kläger vorhandene Arthrose im rechten Schultergelenk durch den Unfall aktiviert/intensiviert worden ist.

c. Hinsichtlich der übrigen Unfallfolgen ist der Kläger - woran er mit der Berufung auch selbst nicht zweifelt - mit der vorgerichtlich seitens der Beklagten zu 2 erfolgten Zahlung in Höhe von Euro 1.500,00 ausreichend abgefunden. Insofern wird auf die überzeugenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

2. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2 eine Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von Gebührenansprüchen durch Zahlung an seine Bevollmächtigten erstrebt, ist die Berufung schon unzulässig, da sie insofern - entgegen § 520 Abs. 2 ZPO - nicht begründet wird. Zudem wäre der Anspruch aber auch mangels Begründetheit des Hauptanspruchs unbegründet.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird ausdrücklich hingewiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2013/19_U_59_13_Beschluss_20130702.html - DE:OLGK:2013:0702.19U59.13.00

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