Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 02.07.2013: Zum Anspruch eines Anliegers auf verkehrsrechtliche Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkung, Lärmschutz)




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.07.2013 - 14 K 3469/12) hat entschieden:

   Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nicht die Überschreitung eines bestimmten Schallpegels voraus, sondern ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was als ortsüblich hingenommen und zugemutet werden muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Lärmschutz


Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin auch geltend machen, durch die Ablehnung bzw. das Unterlassen der von ihr begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in ihren Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Ein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht der Klägerin kann ihr aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung - StVO - zustehen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO). Zwar sind diese Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Allerdings kann der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört ferner im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen,

vgl.: König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 45, Rdnr. 26 m.w.N..

Die Klägerin als Anliegerin der hier in Rede stehenden Straße begehrt von der Beklagten, durch verkehrsrechtliche Maßnahmen - insbesondere durch Aufstellen von Verkehrsschildern - dafür zu sorgen, dass die Bushaltestelle gefahrlos benutzt werden kann und der Lärm vermindert wird. Soweit die Klägerin daher eine Gefahr für Leib und Leben für sich und ihre Familienmitglieder geltend macht, ist eine Verletzung ihrer durch § 45 StVO geschützten Individualinteressen jedenfalls möglich und daher die Klage als zulässig anzusehen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat über die seitens der Beklagten zugesagten Maßnahmen hinaus keinen Anspruch auf die Anordnung einer weiteren Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Süd an der 1 "B".

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder aus Gründen des Lärmschutzes beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).

Vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr. 28a.

Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO zu. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder des Lärmschutzes eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden muss, weil bereits eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage nicht festgestellt werden kann. Eine erhebliche Risikoüberschreitung setzt dabei nicht die Ermittlung einer konkreten Prozentzahl in Bezug auf die Unfallhäufigkeit voraus, vielmehr genügt die Feststellung einer gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhten Zahl,

vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rndr. 28a.

Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Maßstab setzt die Vorschrift nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.

Eine derartige Gefahrenlage ist hier in der Fahrtrichtung Süd nicht zu erkennen. Dies ergibt sich sowohl aus den Feststellungen im Ortstermin als auch aus der seitens der Beklagten im April 2013 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht hat ergeben, dass in der Fahrtrichtung Süd vor der Bushaltestelle eine deutlich größere Sichtweite gegeben ist als in der Fahrtrichtung Nord, so dass eine genaue Streckenmessung im Einverständnis der Beteiligten unterblieben ist. Die durch die Beklagte im Vermerk vom 30. November 2012 zugrundegelegte Sichtweite von rund 90 Metern ist insofern nachvollziehbar und seitens der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten worden. Diese Sichtweite reicht auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten für ein sicheres Bremsen aus.

Diese Ausführungen der Beklagten werden durch die Geschwindigkeitsmessung von April 2013 bestätigt. Diese hat ergeben, dass entgegen dem Vortrag der Klägerin die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h aufgrund der 90 Grad-Kurve praktisch von keinem Fahrzeug erreicht wird, da 98,7% der erfassten Fahrzeuge langsamer als 70 km/h fuhren. Allein aus diesem Grund erscheint das Aufstellen eines Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes auf 70 km/h nicht zwingend geboten im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, weil dieses Schild an der tatsächlichen Situation nichts ändern würde. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht repräsentativ, ist durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass es sich insbesondere an dem Wochenende vom 13./14. April 2013, das von der Messung erfasst wurde, um ein "Schönwetter-Wochenende" handelte.

Auch ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aus Gründen des Lärmschutzes erforderlich. Dabei setzt ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 StVO nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Maßgeblich ist, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und zugemutet werden muss. Abzustellen ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Verkehrslärms auf die Widmung und die Funktion der Straße. Denn ein Verkehrslärm, der von den Anliegern einer Bundesfernstraße oder einer Landstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, ist nicht ohne weiteres in gleicher Weise den Anliegern einer Ortserschließungsstraße zumutbar,

Gleichermaßen von Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms ist insbesondere auch, ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt. Ein Anwohner hat nämlich grundsätzlich nur den Verkehr zu dulden, der der funktionsgerechten Inanspruchnahme der Straße dient.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Landstraße ausgehende Lärmbelastung der Klägerin zumutbar. Denn der Verkehr nimmt die Landstraße funktionsgerecht und nicht außerhalb ihrer Widmung in Anspruch. Ausweislich der Geschwindigkeits- und Verkehrsmessung von April 2013 liegt das Verkehrsaufkommen an der Landstraße weit unterhalb der Belastung, für die die Landstraße ausgelegt wurde, so dass der mit dieser Verkehrsstärke einhergehende Lärm zumutbar ist. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe an ihrem Fenster Schallpegel von bis zu 95 dB (A) gemessen, so ändert das an der Zumutbarkeit des Straßenlärms nichts. Denn Verkehrslärm ist grundsätzlich nicht durch örtliche Schallmessungen zu ermitteln, sondern nach genau festgelegten Methoden zu berechnen. Diese Berechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Insbesondere ist ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten nicht möglich,

Dies bedeutet, dass unabhängig von gemessenen einzelnen Lärmspitzen die Gesamt-Lärmbelastung - auch vor dem Hintergrund der Widmung der Landstraße - hier zumutbar ist.

Ein Anspruch auf verkehrsrechtliches Einschreiten ist daher bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 StVO, 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht vorliegen.

Darüberhinaus liegt hier keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die allein einen Anspruch begründen könnte. Gemäß 45 Abs. 1 S. 1 StVO liegt es im Ermessen der Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Abwehr der Gefahr ergreift. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO). Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Belange Einzelner nur insoweit zu berücksichtigen, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden,

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin, von übermäßigem Lärm und Abgasen verschont zu bleiben, fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen der Klägerin nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte.

Zum einen hat die Beklagte durch die Geschwindigkeitsmessung eine objektive Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen und aus dem Ergebnis dieser Messung die Entscheidung hergeleitet, in der Fahrtrichtung Nord eine Geschwindigkeitsbegrenzung einzurichten, in der Fahrtrichtung Süd indes von dieser Geschwindigkeitsbegrenzung abzusehen. Dies ist nach den oben stehenden Ausführungen unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Zum anderen hat die Beklagte im Hinblick auf Maßnahmen zur Lärmreduzierung eine Priorisierung vorgenommen, bei der sie sich - bezogen auf das gesamte Stadtgebiet - am Ausmaß der Pegelüberschreitung, der Schutzbedürftigkeit und Anzahl der betroffenen Personen und dem technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand orientiert hat. Dies belegt, dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung von sachlichen Gründen hat leiten lassen, so dass auch die Ermessensentscheidung hinsichtlich von Lärmschutzmaßnahmen nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte zugesagt hat, in Fahrtrichtung Nord eine Geschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten hinsichtlich dieses in der Hauptsache erledigten Teils die Gerichtskosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_3469_12_Urteil_20130702.html - DE:VGD:2013:0702.14K3469.12.00

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