|
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nicht die Überschreitung eines bestimmten Schallpegels voraus, sondern ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was als ortsüblich hingenommen und zugemutet werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |