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Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer E.1.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), wenn er eine Nachbesichtigung durch einen vom Kaskoversicherer beauftragten Sachverständigen vorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Grund vereitelt. Dies führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Ziffer E.6.1. Abs. 1 AKB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |