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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis verlangt werden kann. Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO sind die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts zu berücksichtigen, da Online-Tarife oft nicht die für Unfallgeschädigte relevanten Bedingungen (kurzfristige Verfügbarkeit, Zusatzleistungen, Zahlungsmöglichkeiten) abbilden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |