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Ein Kraftstoffrest im Tank eines Fahrzeugs, das einen konstruktiven Totalschaden erlitten hat, stellt einen ersatzfähigen Schaden dar; eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Nichtabpumpen des Kraftstoffs liegt nicht vor, da dies Kosten verursachen würde und einer Privatperson nicht zumutbar ist. Zur Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist die Schwacke Liste als alleinige Schätzungsgrundlage erschüttert, wenn günstigere Angebote vorgelegt werden. In diesem Fall ist das arithmetische Mittel der Preise aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste, zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20% für die Unfallsituation, zur Schätzung des Normaltarifs heranzuziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |