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Ein Oldtimer-Kennzeichen ohne Euro-Feld entspricht nicht den Voraussetzungen der FZV und ist somit rechtswidrig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV für ein solches Kennzeichen besteht nicht, da ästhetische Gründe keinen atypischen Sonderfall darstellen und das persönliche Interesse des Halters dem öffentlichen Interesse an einheitlichen Kennzeichen untergeordnet ist. Die Zuteilung eines nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichens ist kein begünstigender Verwaltungsakt, da dessen Nutzung eine Ordnungswidrigkeit begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |