Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Münster v. 08.05.2013: Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Verkehrsunfällen zur Bezifferung des Schadens und Erstattungsfähigkeit der Kosten




Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 08.05.2013 - 55 C 4095/12) hat entschieden:

   Der Schädiger hat Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Bei Verkehrsunfällen erfordert die richtige Einschätzung des ersatzfähigen Schadens der Höhe nach in aller Regel Kenntnisse, die eine rechtskundige Vertretung erforderlich und zweckmäßig erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn infolge eines Verkehrsunfalls ein erheblicher Sachschaden mit verschiedenen Schadenspositionen wie merkantiler Minderwert, Gutachterkosten und Nutzungsausfallentschädigung entstanden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
und
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
und
Rechtsanwaltskosten bei der zivilrechtlichen Unfallregulierung
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 507,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen außergerichtlichen Anwaltskosten aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 249 BGB.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Dem steht nicht entgegen, dass die urkundliche Abtretungserklärung vom 26.11.2012 keine Annahmeerklärung der Klägerin enthält. Die Annahmeerklärung konnte formfrei und konkludent durch die Klägerin erklärt werden. Dass außerhalb der schriftlichen Abtretungserklärung vom 26.11.2012 eine Annahmeerklärung durch die Klägerin erfolgte, ist von dem Beklagten schon nicht bestritten worden. Da die Klägerin die Rechtsanwaltskosten unter dem 03.12.2012 im eigenen Namen eingeklagt hat, besteht auch keinerlei Zweifel daran, dass eine Annahmeerklärung tatsächlich erfolgte. Offenbar wurde die Forderung gerade zum Zwecke der Durchsetzung durch die Klägerin im eigenen Namen an diese abgetreten.

2.

Die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten gehören zu dem von dem Beklagten zu ersetzenden Schaden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. etwa: BGH NJW 2005, 1112).

Vorliegend ist anzunehmen, dass die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe nicht derart klar war, daß aus der Sicht der Zedentin kein vernünftiger Zweifel daran bestehen konnte, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Der erkennende Richter schließt sich insofern der bereits zuvor durch das Amtsgericht Münster vertretenen Auffassung an, dass von einer solchen Konstellation bei Unfällen im Straßenverkehr nur in absoluten Ausnahmefällen ausgegangen werden kann (vgl.: AG Münster, NZV 2011, 406).

Unabhängig davon, wann bei Verkehrsunfällen von einer eindeutigen Haftung dem Grunde nach gesprochen werden kann und ob dies vorliegend der Fall war, erfordert jedenfalls die richtige Einschätzung des ersatzfähigen Schadens der Höhe nach bei Verkehrsunfällen in aller Regel Kenntnisse, die aus der Sicht des Geschädigten eine rechtskundige Vertretung erforderlich und zweckmäßig erscheinen lassen. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der verschiedenen Schadenspositionen bei Verkehrsunfällen (Reparaturkosten (ggf.: fiktive Abrechnung, u.U. begrenzt durch den Wiederbeschaffungsaufwand), merkantiler Minderwert, Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten etc.) besteht eine kaum überschaubare Vielzahl an rechtlichen Problemen, die in der Rechtsprechung zum Teil unterschiedlich gehandhabt werden und die in der Person eines Geschädigten von vornherein Zweifel daran erwecken können, daß eine ihm gegenüber stehende Haftpflichtversicherung ihrer Ersatzpflicht der Höhe nach insgesamt nachkommen wird. Der Geschädigte steht insofern vor dem Problem, dass er seinen Schaden zunächst einmal angemessen beziffern muss. Er hat dabei ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Schaden im Bereich des rechtlich Vertretbaren nicht auf ein Mindestmaß heruntergerechnet wird, sondern die zu seinen Gunsten sprechende Rechtsprechung berücksichtigt bzw. zumindest "ins Feld" geführt wird (vgl. dazu, dass bei Verkehrsunfällen in aller Regel die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein erforderlich und zweckmäßig ist, auch die ausführlichen Erwägungen des AG Flensburg, NJW-RR 2012, 432).

Auch vorliegend ist vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Zedentin von vornherein erforderlich und zweckmäßig im Sinne der Rechtsprechung des BGH war. Insofern ist es als ausreichend zu erachten, dass infolge eines Verkehrsunfalls im fließenden Verkehr ein erheblicher Sachschaden entstanden ist, der neben den Reparaturkosten weitere Schadenspositionen umfasste, nämlich einen merkantilen Minderwert des beschädigten Fahrzeugs, Gutachterkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Folgenden über die Höhe des ersatzfähigen Nutzungsausfallschadens gestritten wurde und der Beklagte in Folge des Schreibens der Klägerin vom 27.11.2009 noch eine Nachzahlung in Höhe von 118,00 Euro erbrachte. Dass zum Zeitpunkt der Mandatierung der Klägerin für die Zedentin noch nicht absehbar war, ob und in welcher Höhe der Beklagte ihre Schäden regulieren würde, ist insofern nicht entscheidend, da sie vor dem (jedenfalls: absehbaren) Problem stand, ihre Schäden überhaupt der Höhe nach angemessen zu beziffern. Dementsprechend wäre es auch nicht angemessen, darauf zu verweisen, die Zedentin hätte ihre Schäden zunächst selbst anmelden und erst im Falle von Problemen einen Rechtsanwalt einschalten können.

Nicht entscheidungserheblich ist insofern die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Zedentin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Die Klägerin hat jedenfalls unwidersprochen vorgetragen, dass die Zedentin sich nicht mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Haftpflichtversicherern befasst. Eine schadensrechtliche Pflicht zur entsprechenden Einrichtung ihres Betriebes traf sie nicht (vgl.: BGH NJW 2008, 2651).

3.

Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt.

Insbesondere ist die Bemessung der gem. Nr. 2300 VV RVG angefallenen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung der Zedentin gegenüber der Beklagten mit einem Gebührensatz von 1,3 ist nicht zu beanstanden.

Gem. § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Höhe von Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm (bei einer Bemessung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von bis zu 1,3) ein Spielraum von 20 % zusteht. Der Beklagte selbst weist dabei zurecht darauf hin, dass bei einem "durchschnittlichen" oder "normalen" Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gerechtfertigt ist (BGH NZV 2007, 181).

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind vorliegend seitens des Klägers hinreichende Gründe dargelegt, um einen "durchschnittlichen" bzw. "normalen" Verkehrsunfall in diesem Sinne anzunehmen. Hinsichtlich des Umfangs der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ist anzunehmen, dass dieser im Vergleich zu anderen Verkehrsunfällen zumindest durchschnittlich war. Nachdem die Klägerin den Beklagten bereits drei mal angeschrieben und einen vollständigen Auszug aus der amtlichen Ermittlungsakte überlassen hatte, musste sodann mit einem vierten Schreiben noch eine Nachforderung bezüglich des Nutzungsausfallschadens gestellt werden. Auch die Bedeutung der Angelegenheit konnte hinsichtlich des entstandenen Schadens (schon) als durchschnittlich eingeschätzt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers durften als überdurchschnittlich veranschlagt werden. Selbst wenn man demnach die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit - trotz des Streits über die Nutzungsentschädigung - als leicht unterdurchschnittlich einschätzen wollte, wäre im Hinblick auf den bestehenden Ermessensspielraum des Anwalts die Festsetzung der Gebühr vorliegend nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert wurde in nicht zu beanstandender Weise auf 6.009,85 Euro beziffert.

Die Geschäftsgebühr wurde somit ordnungsgemäß in Höhe von 487,50 Euro netto zuzüglich 20 Euro Pauschale für Post- und Telekommunikation geltend gemacht.

4.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wurde im Hinblick auf die Ausführungen unter Ziffer I.2. gem. § 569 Abs. 4 ZPO zugelassen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_muenster/j2013/55_C_4095_12_Urteil_20130508.html - DE:AGMS:2013:0508.55C4095.12.00

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