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Der Schädiger hat Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Bei Verkehrsunfällen erfordert die richtige Einschätzung des ersatzfähigen Schadens der Höhe nach in aller Regel Kenntnisse, die eine rechtskundige Vertretung erforderlich und zweckmäßig erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn infolge eines Verkehrsunfalls ein erheblicher Sachschaden mit verschiedenen Schadenspositionen wie merkantiler Minderwert, Gutachterkosten und Nutzungsausfallentschädigung entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |