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Der Geschädigte ist bei der Erstellung eines Schadensgutachtens frei, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen und nicht verpflichtet, den preiswertesten Sachverständigen zu ermitteln oder eine Preiskontrolle durchzuführen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind als Kosten der Schadensermittlung grundsätzlich ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist und die Höhe der geltend gemachten Kosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB nicht überschreitet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |