Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 12.04.2013: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen altersbedingter Fahrungeeignetheit nach Fahrprobe




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 12.04.2013 - 11 K 4325/12) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrprobe stellt ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit dar, insbesondere bei altersbedingten Leistungsminderungen, die sich in Schwierigkeiten beim Spurhalten, grundlosem Fahrstreifenwechsel und Überforderung mit der Fahrzeugtechnik äußern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die praktische Fahrprobe
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
und
Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen an der Beseitigung von Fahreignungszweifeln


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 4 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. Die Fahrprobe stellt insoweit ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit dar (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV: "Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen" sowie Nr. 3, Satz 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 i. V. m. §§ 11,13 und 14 FeV).

So liegen die Dinge hier:

Das anlässlich einer Fahrt auf der A 59 am 18. Dezember 2011 von den seinerzeit beteiligten Polizeibeamten dokumentierte Fahrverhalten des Klägers dokumentiert für sich allein gesehen bereits hinreichend, dass der Kläger den Anforderungen an die psychisch-funktionalen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges altersbedingt nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht wird. Wer auf einer stark befahrenen Autobahn (dies ist - zumal gegen 18.00 Uhr - bei der A 59 "Flughafenautobahn" gerichtsbekannterweise ständig der Fall) bei einer Geschwindigkeit von nur 30 bis 60 km/h Mühe hat, die Spur zu halten, grundlos mehrfach den Fahrstreifen wechselt (der Einfluss von Drogen/Medikamenten und/oder Alkohol konnten beim Kläger ausgeschlossen werden) und zudem einräumt, mit der Technik des Kraftfahrzeugs überfordert gewesen zu sein, setzt entscheidende Zweifel an einer (noch andauernden) Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Das Ergebnis der von der Beklagen als - wie oben dargestellt - taugliches Überprüfungsmittel angeordneten Fahrprobe durch einen Gutachter der TÜV Kraftfahrt GmbH (die im Übrigen den geringstmöglichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, verglichen etwa mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, darstellt), bestätigt das Vorliegen entscheidender Leistungsminderungen, da zwei Fälle grober Missachtung von Vorfahrtregelungen, zwei Fälle mangelnder Verkehrsbeobachtung und zweimaliges fehlerhaftes Abbiegen bei einer 45-minütigen Prüffahrt festzuhalten waren. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keinerlei objektivierbaren Anzeichen für eine fehlerhafte Protokollierung des Verlaufs der Fahrprobe, für eine in der Sache fehlerhafte Begutachtung oder aber - wie der Kläger meint - mangelnde Kompetenz des Sachverständigen.

Aufgrund des im Verlaufe der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks verbindet sich mit den dargestellten Leistungsschwächen im Falle des Klägers ein erheblicher Mangel an Einsicht- und Kritikfähigkeit, was zu einer besonders gefahrenträchtigen Kombination von Leistungsschwächen und falscher Einschätzung des eigenen Leistungsvermögens führen kann (vgl. Nr. 3.10.3 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand, 02. November 2009). Der Kläger - der jedenfalls im Verlauf der mündlichen Verhandlung keinerlei Anzeichen für Altersdemenz zeigte, allseits orientiert und geistig rege wirkte - beharrt einerseits kategorisch darauf, mit hohem Schadensfreiheitsrabatt der Haftpflichtversicherung seit Jahrzehnten (was als solches wohl zutreffend ist) unfallfrei Auto zu fahren, negierte andererseits jedoch nahezu völlig die bei ihm objektiv festgestellten Leistungsdefizite und deutlichen Anzeichen von Fahruntauglichkeit. Eine Einsichtsfähigkeit dafür, dass bei ständig wachsenden Anforderungen (steigende Verkehrsdichte, komplexere Verkehrsbestimmungen, Einführung neuer Techniken) die eigene Reaktions- und Leistungsfähigkeit als Kraftfahrer auch nach vielen Jahren unfall- und beanstandungsfreien Fahrens im hohen Alter einmal entscheidend abnehmen könnte, scheint dem Kläger völlig zu fehlen. Hinzu kommt, dass der Kläger dem Behalt der Fahrerlaubnis eine nicht nachvollziehbar unverhältnismäßige Bedeutung beimisst ("kämpfe ich bis zum Tod").

Es bleibt dem Kläger, der erklärtermaßen alle bisher an der Beurteilung seiner Fahrtauglichkeit Beteiligten für inkompetent hält, unbenommen, im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine Fahrtauglichkeit etwa durch weitere Begutachtungen unter Bewies zu stellen. Für die erkennende Kammer bestand kein Anlass zur weiteren Sachaufklärung.

Die Klage war hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2013/11_K_4325_12_Urteil_20130412.html - DE:VGK:2013:0412.11K4325.12.00

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