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Schadenserweiterungen, die sich erst im Rahmen der Reparaturarbeiten zeigen und nicht auf unfallbedingten Schäden beruhen, sind nicht erstattungsfähig. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist der Geschädigte lediglich berechtigt, den Wiederbeschaffungsaufwand zu beanspruchen. Ist dieser bereits durch eine vorgerichtliche Zahlung gedeckt, ist die Klage abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |