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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Dies ist der Fall, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein THC-Gehalt von 10,8 ng/ml im Blut-Serum übersteigt den Grenzwert von 1,0 ng/ml nach § 24a Abs. 2 StVG und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |