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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |