|
Kann ein Sachverständiger überzeugend ausschließen, dass sämtliche dokumentierten Schäden am Heck des Klägerfahrzeuges aus dem behaupteten Unfallereignis stammen können, und ist eine Abgrenzung von unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden nicht möglich, so hat der Geschädigte nachzuweisen, dass die schadensbestimmenden Schäden nicht bereits vor dem Unfall vorhanden waren und durch diesen Unfall keine abgrenzbare Schadensvertiefung verursacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |