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Ein Verkehrsteilnehmer, der erkennt, dass sich ein bestimmter Weg oder eine bestimmte Fläche in einem besonders vereisten Zustand befindet und die Möglichkeit hätte, die erkannte Gefahr zu umgehen, trifft an einem späteren Sturz ein 100%-iges Mitverschulden, hinter welchem eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig zurücktritt. Dies gilt insbesondere, wenn der Verkehrsteilnehmer einen erkennbar gut geräumten Weg nicht wählt, sondern eine gegenüberliegende, dick vereiste Fläche begeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |