Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 06.03.2013: Zum Mitverschulden bei Sturz auf vereister Fläche trotz vorhandenem geräumten Weg




Das Landgericht Köln (Urteil vom 06.03.2013 - 26 O 337/12) hat entschieden:

   Ein Verkehrsteilnehmer, der erkennt, dass sich ein bestimmter Weg oder eine bestimmte Fläche in einem besonders vereisten Zustand befindet und die Möglichkeit hätte, die erkannte Gefahr zu umgehen, trifft an einem späteren Sturz ein 100%-iges Mitverschulden, hinter welchem eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig zurücktritt. Dies gilt insbesondere, wenn der Verkehrsteilnehmer einen erkennbar gut geräumten Weg nicht wählt, sondern eine gegenüberliegende, dick vereiste Fläche begeht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Privatgelände und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Ansprüche aus einer von ihr behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten bestehen nicht.

Ob der Beklagte der ihm obliegenden Räum- und Streupflicht am Unfalltag genügt hat, kann dabei dahinstehen. Denn auch im Falle einer solchen schuldhaften Pflichtverletzung stünde den Ansprüchen der Klägerin jedenfalls ein gänzlich überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) entgegen:

Wie die Klägerin selbst vorträgt, war im Bereich des Hauses T-Straße Nr. 7 ein deutlich zu erkennender breiter geräumter Streifen vorhanden, in dem sogar die Fugen/Rillen zwischen den Pflastersteinen frei von Eis und Schnee gewesen seien, so dass es dort keine Rutschgefahr gegeben habe. Dieser Vortrag wird gestützt durch die mit Schriftsatz vom 26.11.2011 (und im Verhandlungstermin in Vergrößerungen) vorgelegten Lichtbilder, auf denen sehr deutlich zu erkennen ist, dass vor diesem Haus Nr. 7 tatsächlich ein geräumter Weg vorhanden ist. Dieser geräumte Streifen befindet sich unstreitig gegenüber dem Grundstück des Beklagten, vor dem ein gleichfalls geräumter Bereich zu erkennen ist (was nach dem Vortrag der Klägerin indes darauf zurückzuführen ist, dass hier erst für die Sanitäter gestreut worden sei). Indem die Klägerin am Unfalltag in diesem Bereich der T-Straße aber nicht den (nach ihrem Vortrag:) vorbildlich geräumten Weg vor dem Haus Nr. 7, sondern die gegenüberliegende dick vereiste Fläche begangen hat, hat sie eklatant gegen die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt verstoßen. Die Klägerin hat ihren Weg nicht über die erkennbar gut geräumte Fläche gewählt, auf der sie am sichersten hätte gehen können, sondern über die nach ihrer Behauptung schneebedeckte und vereiste gegenüberliegende Seite.

Dabei liegt es auf der Hand, dass es bei Eis- und Schneeglätte jedem vorsichtigen Verkehrsteilnehmer obliegt, einen anderen als einen glatten Weg zu benutzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1989, 1419; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 386) und einen gestreuten Bereich nicht zu verlassen (so schon: OLG Hamburg, VersR 1954, 358), sofern dies möglich und zumutbar ist. Dass die Benutzung der anderen, frei begehbaren Straßenseite der Klägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Es entspricht schließlich gefestigter Rechtsprechung, dass einen Verkehrsteilnehmer, der erkennt, dass sich ein bestimmter Weg oder eine bestimmte Fläche in einem besonders vereisten Zustand befindet, und der die Möglichkeit hätte, die erkannte Gefahr zu umgehen, an einem späteren Sturz ein 100%-iges Mitverschulden trifft, hinter welchem eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig zurücktritt (vgl. z. B. OLG Hamm VersR 99, 589; LG München, Urteil vom 27.10.2010, 26 O 13115/09 - bei juris -; OLG Hamburg aaO). Dies gilt auch hier.

Die hinsichtlich aller Klageanträge daher unbegründete Klage unterliegt somit mit den prozessualen Nebenentscheidungen der §§ 91 I, 709 ZPO der Abweisung.

Streitwert: 20.995,- € (wie Beschluss vom 18.9.2012)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/26_O_337_12_Urteil_20130306.html - DE:LGK:2013:0306.26O337.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum