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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens nicht zu, wenn er nicht zu beweisen vermag, dass die geltend gemachten Schäden ganz oder jedenfalls vorschadensabgrenzbar teilweise durch den Unfall verursacht wurden. Eine Tatsachenfeststellung zur sach- und fachgerechten Reparatur eines Vorschadens ist nicht richtig erfolgt, wenn die Reparatur unstreitig nicht gemäß Gutachten erfolgte und der Kläger durch Veräußerung des Fahrzeugs eine nachträgliche Inspizierung zur Klärung der Sachgerechtigkeit unmöglich gemacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |