Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 04.03.2013: Verweisung auf freie Werkstatt bei technischer Gleichwertigkeit; keine Wertminderung bei Altfahrzeug mit Vorschäden.




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.03.2013 - 55 C 11611/12) hat entschieden:

   Ein Geschädigter kann bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist und regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet wurde oder der günstigere Preis auf einer Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherer beruht. Eine Wertminderung ist bei einem über sechs Jahre alten Fahrzeug mit hoher Laufleistung und Vorschäden, die in Eigenregie repariert wurden, bei einem reinen Blechschaden nicht schlüssig darzulegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt
und
Reparaturwerkstatt


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.04.2011 in E zu. Die Beklagte hat sämtliche Ansprüche der Klägerin erfüllt.

Die Beklagte durfte die Reparatur des Fahrzeuges, auf der Grundlage der Lohnkosten der Firma L GmbH & Co. KG berechnen. Ein Geschädigter kann bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur, gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist (BGH NJW 2010, S. 606 und S. 2941). Nicht zumutbar ist dieser Weg, wenn das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist und es bisher regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet wurde (BGH NJW 2010, S. 606 und S. 2128) oder der günstigere Preis auf einer Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherer beruht (BGH NJW 2010, S. 2725, 2727). Vorliegend handelt es sich bei der Firma L GmbH & Co. KG unbestritten um eine freie Werkstatt, die eine gleichwertige Reparatur durchführen könnte.

Unstreitig handelt es sich um einen Karosseriefachbetrieb, der auf Unfallreparaturen spezialisiert ist, nach Herstellervorgaben unter Verwendung von Originalersatzteilen mit einer dreijährigen Garantie die Reparatur durchführt und ein EUROGARANT-Betrieb ist. Das Fahrzeug der Klägerin war auch im Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als 3 Jahre alt, es wurde im November 2005 erstmals zugelassen. Auch hat die Klägerin das Fahrzeug in der Vergangenheit nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren und warten lassen. Sie trägt selbst vor, Schäden in der Vergangenheit in Eigenregie repariert zu haben. Schließlich nennt die Firma L GmbH & Co. KG ihre allgemeinen und nicht speziell mit der Beklagten ausgehandelten Preise.

Die Kosten für einen 10 prozentigen Aufschlag auf die unverbindlichen Herstellerpreise sowie die Verbringungskosten, kann die Klägerin nicht mit Erfolg ersetzt verlangen, da diese nur dann zu bezahlen sind, wenn sie auch tatsächlich anfallen. Dies ist nicht geschehen.

Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten, auch nicht mit Erfolg, Ersatz einer Wertminderung i. H. v. 312,37 Euro verlangen. Die Klägerin trägt nicht schlüssig vor, dass das Fahrzeug in Folge des Unfalls eine Wertminderung erfahren hätte. Wertminderung wäre ein zu erwartender Mindererlös bei Wiederverkauf. Dieser ist nicht ersichtlich, denn das Fahrzeug der Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls bereits 6 Jahre alt, über 500.000 Kilometer gelaufen und hatte bereits zwei Unfälle mit erheblichen Reparaturaufwand erlitten, die zudem noch in Eigenregie repariert worden waren. Der Schaden, den das Fahrzeug bei dem hier fraglichen Verkehrsunfall erlitten hat, war ein reiner Blechschaden.

Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 720,95 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2013/55_C_11611_12_Urteil_20130304.html - DE:AGD:2013:0304.55C11611.12.00

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