Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Minden v. 28.02.2013: Zur Zuständigkeit der Polizei bei Abschleppmaßnahmen im ruhenden Straßenverkehr und der Erstattungsfähigkeit von Gebühren




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 28.02.2013 - 11 K 2942/12) hat entschieden:

   Eine Abschleppmaßnahme im ruhenden Straßenverkehr ist rechtswidrig, wenn die Polizei mangels Eilzuständigkeit nicht zuständig war. Die Gefahrenabwehr im ruhenden Straßenverkehr obliegt primär den Ordnungsbehörden; die Polizei darf nur subsidiär einschreiten, wenn die Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann. Zu Unrecht erhobene Abschleppgebühren sind zu erstatten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten


Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. September 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,85 € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf wirksam verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Soweit sich der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 17. September 2012 wendet, ist die statthafte Anfechtungsklage zulässig und begründet.

Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheides ist § 46 Abs. 3 PolG NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sowie § 15 Abs. 1 Ziff. 7 VO VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW können für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Nach § 15 Abs. 1 Ziff. 7 VO VwVG NRW betragen diese beim Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25,00 bis 150,00 €.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen nicht erfüllt, da die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme rechtswidrig war.

Die Polizeibeamten des Beklagten waren vorliegend für die Umsetzung des Fahrzeugs des Klägers im Wege der Ersatzvornahme nicht zuständig.

Grundsätzlich sind sowohl die Polizei als auch die allgemeine Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständig (vgl. für die Polizei § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW und für die Ordnungsbehörde § 1 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW)). Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Polizei- und Ordnungsbehörde ergibt sich hier aus § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW. Danach hat die Polizei sofern, außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden zur Gefahrenabwehr zuständig sind, in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Gefahrenabwehr - vorliegend im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs - obliegt primär den dafür zuständigen Behörden der allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. Eine Zuständigkeit der Polizei besteht demgegenüber nur subsidiär: Die Polizei darf nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden können.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW sind die örtlichen Ordnungsbehörden unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers im absoluten Halteverbot geparkt worden, sodass es dem ruhenden Straßenverkehr zuzuordnen war. Die Eilzuständigkeit der Polizei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW war nicht eröffnet. Zwar kommt den vor Ort befindlichen Polizeibeamten grundsätzlich eine Einschätzungsbefugnis zu, ob ein Einsatz der an sich zuständigen Stelle rechtzeitig möglich ist oder nicht.

Vorliegend sind jedoch seitens des Beklagten keine Umstände benannt oder dokumentiert worden, aus denen sich ergibt, dass der Ordnungsdienst des Ordnungsamtes nicht oder nicht rechtzeitig eingeschritten wäre. Es ergeben sich auch aus dem Verwaltungsvorgang keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Dringlichkeit der Abschleppmaßnahme vorgelegen hätte bzw. die Situation keinen weiteren Aufschub geduldet hätte. Die Anordnung des Umsetzens des klägerischen Fahrzeugs ist am 11. Juni 2012, einem Montag, um 11.33 Uhr getroffen worden. Die Polizeibeamten waren bereits gegen 7.00 Uhr seitens des Baustellenleiters informiert worden. Nachdem der Kläger nicht ausfindig gemacht werden konnte, sind die Polizeibeamten nach Absprache mit dem Baustellenleiter erneut um 11.00 Uhr zu dem Einsatzort gerufen worden und haben sodann die Abschleppanordnung getroffen. Ein Benachrichtigen und Einschreiten der Ordnungsbehörde wäre indes möglich gewesen. Ein sofortiges Handeln der Polizei war nicht geboten, da der Kläger durch das Parken im absoluten Halteverbot nicht etwa den fließenden Verkehr behindert hat, sondern im Rahmen der durchzuführenden Bauarbeiten an die Stelle des Fahrzeugs ein Bauwagen gesetzt werden sollte.

Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Polizeibeamten ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn bei einer Abschleppanordnung im Wege der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, welche die Anwendbarkeit von § 46 VwVfG NRW ausschließt.

Der Umstand, dass der Kläger vorliegend u.a. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25,00 € entrichtet hat, ist entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich. Dass der Halter die rechtswidrige Erhebung eines Verwarnungsgeldes gegen sich rechtskräftig werden lässt, führt nicht zu der Annahme, dass eine rechtswidrige Abschleppanordnung rechtmäßig wird.

2. Soweit der Kläger die Rückzahlung des von ihm für die Umsetzung geleisteten Betrages von 17,85 € begehrt, ist die statthafte Leistungsklage zulässig und begründet.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt vorliegend die spezialgesetzliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG N RW) in Betracht.

Nach § 21 Abs. 1 GebG NRW sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die durch den Kläger veranlasste Zahlung der Abschleppkosten an den Beklagten ist zu Unrecht erfolgt. Wie bereits oben dargetan, ist im vorliegenden Fall die Ersatzvornahme aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Polizei rechtswidrig gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2013/11_K_2942_12_Urteil_20130228.html - DE:VGMI:2013:0228.11K2942.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum