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Eine Abschleppmaßnahme im ruhenden Straßenverkehr ist rechtswidrig, wenn die Polizei mangels Eilzuständigkeit nicht zuständig war. Die Gefahrenabwehr im ruhenden Straßenverkehr obliegt primär den Ordnungsbehörden; die Polizei darf nur subsidiär einschreiten, wenn die Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann. Zu Unrecht erhobene Abschleppgebühren sind zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |