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Ein Prozessvergleich ist wirksam beendet, wenn er durch die Parteien erfüllt wurde und eine spätere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Eine Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein Verhalten den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB möglicherweise vorlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |