Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 19.12.2012: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums; Bindungswirkung eines Bußgeldbescheids; Ablehnung von Beweisanträgen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 19.12.2012 - 7 K 2732/12) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen, wenn der Betroffene Amphetamin konsumiert hat, wobei bereits die einmalige Einnahme genügt und ein Bezug zum Straßenverkehr nicht erforderlich ist. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid entfaltet gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der Schuldfrage, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit bestehen. Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist oder das Beweismittel ungeeignet ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 30. April 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Danach ist derjenige, der Betäubungsmittel i.S. des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei Amphetamin handelt es sich um ein Betäubungsmittel i.S. des Betäubungsmittelgesetzes (dortige Anlage III). Zutreffend weist der Beklagte in seinem Bescheid darauf hin, dass bereits die einmalige Einnahme von Amphetamin für diese Feststellung genügt und auch ein Bezug zum Straßenverkehr nicht erforderlich ist. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung.

Diese Rechtsprechung trägt dem erhöhten Suchtpotential und der Gefährlichkeit der illegalen Droge Amphetamin Rechnung. Bei feststehender Ungeeignetheit unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).

Dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren festgestellten Tatsachen sowie dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Unna vom 14. Februar 2012. Der Kläger wurde am 14. Januar 2012 zweimal von der Polizei kontrolliert. Beide Male ergab ein Pupillenreaktionstest Anzeichen für einen Drogenkonsum. Bereits bei der ersten Kontrolle wurde vom Kläger eine Blutprobe entnommen. Ob diese untersucht wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht. Die zweite entnommene Blutprobe war jedenfalls laut forensisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen positiv für Amphetamin. Dieser Sachverhalt ergibt sich auch aus dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Eine Abweichung von den Feststellungen des Bußgeldbescheides zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Frage, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Bußgelbescheid bestehen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 3 Abs. 4 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, das Gegenstand einer Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Ein Strafbefehl steht einem Urteil gleich; gleiches gilt für eine Bußgeldentscheidung, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage bezieht. Mit der Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG und dem grundsätzlichen Vorrang strafrichterlicher bzw. bußgeldrechtlicher vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden. Daher muss ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil oder Bußgeldbescheid ergeben.

Solche Anhaltspunkte bestehen vorliegend jedoch nicht. Zweifel an der Verwertbarkeit des toxikologischen Gutachtens vom 9. Februar 2012 und der Belastbarkeit der dort festgestellten Amphetaminkonzentration bestehen nicht. Zwar liegt der festgestellte Messwert für MDA unterhalb des Grenzwertes. Dies ist jedoch unerheblich, da es auf die Höhe des festgestellten Substanzwertes nicht ankommt. Entscheidend ist für die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen allein, ob eine sog. harte Droge konsumiert wurde.

Auch soweit sich der Kläger auf einen unbewussten Amphetaminkonsum beruft, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht der Wortlaut der Ziffer 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme"), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Zudem kann es bei einer einmaligen unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist, fehlen.

Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Einnahme eines Betäubungsmittels stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.

Der Kläger hat weder in der Klage- und Antragsschrift noch in der mündlichen Verhandlung auch nur im Ansatz Umstände dargetan, welche darauf hinweisen könnten, dass er am 14. Januar 2012 versehentlich Amphetamin konsumiert bzw. ein Dritter ohne sein Wissen ihm die Betäubungsmittel verabreicht hat. Er hat hierzu allein vorgetragen, am Abend des 14. Januar 2012 in einer Gaststätte gewesen zu sein; er könne nur vermuten, dass ihm dort jemand die Droge in ein Getränk gemischt habe, ohne dass er dies bemerkt habe. Weitere Angaben etwa zu den näheren Umständen des Gaststättenbesuchs und Personen, die er dort getroffen hat, hat der Kläger nicht gemacht. Insbesondere hat der Kläger auch in keiner Weise ausgeführt, dass und wann er bei sich drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hat. Der Vortrag muss deshalb als Schutzbehauptung angesehen werden.

Auch die übrigen Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden.

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, ohne den Beweisanträgen des Klägers zu entsprechen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragt hat (1. Beweisantrag), zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger am 15. Januar 2012 gegenüber den Polizeibeamten O. und G. nicht geäußert hat, er habe Rauschmittel konsumiert, Beweis zu erheben durch Zeugenvernahme der Zeugen O. und G. , zu laden über das Polizeipräsidium S. , war der Beweisantrag in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. der Strafprozessordnung abzulehnen, weil es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt. Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nämlich aus der Tatsache, dass er wissentlich zumindest einmal Amphetamin konsumiert hat. Dieser Sachverhalt steht aus den oben dargelegten Gründen fest. Ob der Kläger gegenüber den Polizeibeamten den Drogenkonsum eingeräumt hat, ist somit für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich.

Der weitere Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass das Protokoll bzw. der Sachverhalt, so wie er von den Einsatzkräften O. und G. am 14. Januar 2012 (Blatt 7 der Ermittlungsakte bzw. Blatt 4 der Beiakte Heft 1) festgehalten wurde, nämlich, dass beim Kläger ein Drogenvortest mittels Urin durchgeführt wurde, falsch ist, Beweis zu erheben durch Zeugenvernahme der Polizeibeamten O. und G. , zu laden über das Polizeipräsidium S. , ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auf einen Drogenvortest hat das Gericht in seinem Urteil nicht abgestellt.

Der 3. Beweisantrag, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt, weder zum Tatzeitpunkt 14. Januar 2012 noch zu einem späteren Zeitpunkt, Drogen konsumiert hat, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist - unabhängig von der Frage, ob er hinsichtlich der Art des Sachverständigengutachtens hinreichend substanziiert ist - jedenfalls ungeeignet. Es ist nicht ersichtlich, dass jetzt noch durch ein Sachverständigengutachten die Frage, ob der Kläger im Januar 2012 Drogen konsumiert hat, geklärt werden könnte, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Haare kurz geschnitten hatte und damit eine Haaranalyse für einen 11 Monate zurückliegenden Zeitpunkt ausscheidet.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_2732_12urteil20121219.html - DE:VGGE:2012:1219.7K2732.12.00

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