|
Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen, wenn der Betroffene Amphetamin konsumiert hat, wobei bereits die einmalige Einnahme genügt und ein Bezug zum Straßenverkehr nicht erforderlich ist. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid entfaltet gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der Schuldfrage, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit bestehen. Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist oder das Beweismittel ungeeignet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |