|
Die Durchführung eines Krankentransports im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NW ohne die nach § 18 RettG NW erforderliche Genehmigung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 18 RettG NW dar, da § 18 RettG NW eine Marktverhaltensregel ist. Ein Krankentransport liegt vor, wenn kranke oder hilfsbedürftige Personen während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, wobei auch die Notwendigkeit eines medizinisch fachgerechten Umlagerns, Hebens und Tragens zur medizinisch-fachlichen Betreuung zählt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |