|
Zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Volvo den Schaden am VW Touran des Klägers verursacht hat, ist maßgeblich, dass der Volvo unstreitig mit seiner linken vorderen Fahrzeugecke gegen den VW Touran im Bereich hinten rechts geraten ist und der Sachverständige in diesem Bereich kompatible Schäden festgestellt hat. Der Schadensersatz umfasst den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand netto, da das Fahrzeug nicht repariert wurde (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), sowie Kosten für das Schadensgutachten und eine Auslagenpauschale. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |