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Das Landgericht Bonn hat eine Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Nutzfahrzeug sowie auf Schadensersatz als unbegründet abgewiesen. Es stellte fest, dass bei Klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache der Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet ("Austauschort"). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |