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Die Feststellungen zum Schuldspruch sind materiell-rechtlich unvollständig, wenn trotz eines festgestellten Blutalkoholwertes von 2,59 Promille die tatgerichtliche Prüfung eines etwaigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) fehlt. Die Eilkompetenz der Polizei zur Anordnung einer Blutprobe gemäß § 81a Abs. 2 StPO ist zweifelhaft, wenn ein richterlicher Eildienst eingerichtet ist und die zeitliche Abfolge der Ereignisse nahelegt, dass eine richterliche Anordnung ohne erhebliche Verzögerung hätte abgewartet werden können. Eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise zur Begründung der Eilkompetenz verkennt den Schutzzweck des Richtervorbehalts und ersetzt nicht die gebotene selbständige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |