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In Fällen des "LKW-Abstandsverstoßes" gegen § 4 Abs. 3 StVO reicht es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid aus, wenn zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und zu der Abstandsstrecke der Wortlaut der TBNR 104636 einkopiert ist. Genauere Angaben mögen wünschenswert sein, sind aber nicht zwingend notwendig. Ein Verfahrenshindernis besteht in solchen Fällen nicht. (Leitsätze des Gerichts) |