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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kosten- und Gebührenforderung für eine Abschleppmaßnahme bestehen. Eine am Fahrzeug angebrachte Aufforderung zur Entfernung eines als Abfall eingestuften Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum stellt keinen vollstreckbaren Verwaltungsakt dar und kann mangels Bekanntgabe und Zustellung keine wirksame Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung begründen. Die Rechtmäßigkeit einer Ersatzvornahme oder eines Sofortvollzugs kann nicht verlässlich geprüft werden, wenn der Leistungsbescheid keine hinreichenden Angaben zur Rechtsgrundlage, zur abzuwendenden Gefahr oder zum Absehen von einer vorherigen Ordnungsverfügung enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |