|
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Ausnahmevorschrift für Studierende oder Schüler (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. HS FeV) greift nicht, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland lediglich der Umgehung deutscher Eignungsvorschriften dienen sollte. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Interessen, den Antragsteller vorläufig vom Straßenverkehr auszuschließen, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ausländischen Führerscheinerwerbs und an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |