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Wer nach eigenen protokollierten Angaben mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat und durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Fahren nicht trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten; ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Screenings kommt dann nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |