Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 31.10.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 31.10.2012 - 7 K 3215/12) hat entschieden:

   Wer nach eigenen protokollierten Angaben mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat und durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Fahren nicht trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten; ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Screenings kommt dann nicht in Betracht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Gerichtliche Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Nordrhein-Westfalen
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungs-verfügung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung der Rechtmäßigkeit wird zunächst zur Vermeidung von Wieder-holungen auf den angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie den gerichtlichen Beschluss im Eilverfahren Bezug genommen. Diese erweisen sich als zutreffend, da der Kläger nach seinen eigenen protokollierten Angaben (damals) mindestens im Rechtssinne gelegentlich Cannabis konsumiert hat und durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Da sein jetziger Klagevortrag mit seinen damaligen Angaben nicht übereinstimmt - auch in seinem persönlichen Schreiben vom 18. Juni 2012 ist von einem einmaligen Konsum nicht die Rede -, kann er nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten. Auch ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Screenings kommt dann nicht in Betracht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (im Wiedererteilungsverfahren) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr und der Erhebung von Auslagen sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_3215_12urteil20121031.html - DE:VGGE:2012:1031.7K3215.12.00

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