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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach eigenen Angaben häufiger Cannabis konsumiert und durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und dem Fahren nicht trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten; ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Gutachtens kommt dann nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |