Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 17.10.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 17.10.2012 - 7 K 2946/12) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach eigenen Angaben häufiger Cannabis konsumiert und durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und dem Fahren nicht trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten; ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Gutachtens kommt dann nicht in Betracht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl niemand zum Termin erschienen ist, da die Parteien in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie den gerichtlichen Beschluss im Eilverfahren Bezug genommen. Diese erweisen sich als zutreffend, da der Kläger schon nach seinen eigenen Angaben im Klageverfahren (damals) häufiger Cannabis konsumiert und durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten. Auch ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Gutachtens kommt dann nicht in Betracht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (im Wiedererteilungsverfahren) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_2946_12urteil20121017.html - DE:VGGE:2012:1017.7K2946.12.00

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